Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Lugau-Gersdorf e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in 09385 Lugau/Erzg.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein engagiert sich für mildtätige, soziale und kulturelle Zwecke im Territorium und der Umgebung von Lugau.

2. Zweck des Vereins ist:

a) Der Zusammenschluß von Gewerbetreibenden, Handwerkern und freiberuflich Tätigen der Stadt Lugau, der Gemeinde Gersdorf, sowie der Gemeinden Erlbach – Kirchberg, Ursprung, Niederwürschnitz und der näheren Umgebung, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf kommunaler Ebene.

b) Das Vortragen und Vertreten der Anliegen seiner Mitglieder zu kommunalen Fragen gegenüber der Kommunalverwaltung sowie die Kontaktpflege zu diesen Organen

c) Das Unterrichten der Mitglieder über sie betreffende Fragen und Probleme der kommunalen Verwaltung

d) Das Bekanntmachen der Leistungsfähigkeit der mittelständigen Wirtschaft und der Attraktivität der Kommune als Wirtschaftsstandort durch gemeinsame Aktionen seiner Mitglieder.

e) Die Förderung einer beruflichen und allgemeinen Weiterbildung von Mitgliedern und Interessierten durch Vortragsveranstaltungen

f) Die Pflege des Gemeinschaftsgeistes durch gemeinsame gesellige Veranstaltungen.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische  Personen werden, die tätig sind als

– Handelstreibende

– Handwerker

– Gewerbetreibende einschließlich Klein – und Mittelindustrie

– Freiberuflich Schaffende

– Führungskräfte in Unternehmen und anderen Organisationen die dem selbstständigen Mittelstand verbunden sind.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht innerhalb von 4 Wochen zu.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können verdienstvolle Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie genießen allen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Der Vorschlag ist mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

5. Firmen des Ehepartners oder eines Lebenspartners von Vereinsmitgliedern können als Assoziierendes Mitglied dem Verein beitreten, sie bezahlen einen reduzierten Beitrag, gleiches gilt für Firmen von Vereinsmitgliedern, die Inhaber mehrerer Firmen sind

6. Ehemalige Selbständige und Gewerbetreibende im Ruhestand können ebenfalls Mitglied des Vereines sein. Die Mitgliederversammlung legt die abweichende Höhe der Beiträge für ehemalige Selbständige und Mitglieder des Gewerbevereines im Ruhestand fest.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein sowie durch Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.Von den Mitgliedern werden monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Anlässe und Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die satzungsgemäß getroffen wurden, sind für alle Mitglieder verbindlich.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.

3. Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar und hat bei Abstimmung eine Stimme.

4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

5. Die Mitglieder haben die Förderungspflicht, sich für die Ziele und den Zweck des Vereins einzusetzen.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Grundidee schadet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer. Ein Vereinsrat kann auf Beschluß einer Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht in die Zuständigkeiten anderer Organe fallen. Sie kann auf Antrag jedes Mitgliedes Beschlüsse anderer Organe aufheben.

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Kenntnisnahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

d) Wahl und Abwahl des Vorstands

e) Wahl und Abwahl eines Vereinsrates

f) Wahl der Kassenprüfung

g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Verschmelzung nach UmwG  und die Auflösung des Vereins

h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 5/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender. Der Vorsitzende ist auch allein vertretungsberechtigt.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands, Kassenprüfung

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluß.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 15 Die Kassenprüfung

Die Kassenprüfung besteht aus zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre zu wählen sind. Diese haben die Aufgabe, die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen. Die Kassenprüfung hat jeweils vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die verbliebenen Mitglieder. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Verschmelzung zur Aufnahme nach den Bestimmungen des UmwG geht das Vermögen des Vereins als ganzes auf einen anderen bestehenden Verein oder einem Rechtsträger anderer Rechtsform gegen Gewährung von Mitgliedschaften des übernehmenden Vereins an die Mitglieder des übertragenden Vereins über.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereines.

3. Stand 4. April 2012